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2.Weitere Organe der Justiz
Оглавление101Neben den Richter oder an seine Stelle können im Laufe des Verfahrens andere Personen der staatlichen Rechtspflege treten, etwa der Rechtspfleger (vgl. §§ 3, 20 RpflG), der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (vgl. § 153 GVG) und der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG). Die spezifischen Regeln zur richterlichen Unabhängigkeit gelten für diese Personen nicht.16 Beim Urkundsbeamten und beim Rechtspfleger finden die Regeln über Ausschließung und Ablehnung aber entsprechende Anwendung (§ 49, § 10 RpflG). Beim Gerichtsvollzieher ist eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht möglich.17