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3.Herrschaft der Parteien über das Ende des Verfahrens

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40Die Parteien sind berechtigt, das Verfahren selbstständig zum Abschluss zu führen.

41a) Beendigung durch den Kläger. Der Kläger kann eine einmal eingereichte Klage zurücknehmen, § 269 (Rn. 472 ff.). Die Rechtshängigkeit (Rn. 162 ff.) der Klage entfällt damit. Das Gericht kann das Verfahren nicht gegen den Willen des Klägers fortführen, selbst wenn es meint, dieser hätte mit seiner Klage durchaus Erfolg gehabt. Das Verfahren endet bei einer Klagerücknahme ohne gerichtliche Beteiligung gleichsam „automatisch“ aufgrund der Parteierklärung. Der Kläger kann auch auf die Klage verzichten, § 306 (Rn. 470). Der Verzicht auf eine Klage führt – ohne weitere inhaltliche Prüfung der Klage durch das Gericht – zum Erlass eines Verzichtsurteils, das in Rechtskraft erwächst. Eine Klage mit diesem Streitgegenstand kann nicht noch einmal erhoben werden. Darin liegt übrigens ein Unterschied zwischen Verzicht und Klagerücknahme, denn nach einer Klagerücknahme kann nochmals geklagt werden. Es ergeht ja bei der Klagerücknahme – anders als beim Verzicht – kein Urteil. Zuletzt ist als Ausprägung der Dispositionsmaxime im Hinblick auf das Ende des Verfahrens darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch einfaches Nichterscheinen eine Verfahrensbeendigung – zu seinen Ungunsten – herbeiführen kann, ohne dass sein Anspruch inhaltlich geprüft wird. Das Gericht erlässt bei Nichterscheinen des Klägers ein Versäumnisurteil gegen den Kläger (Rn. 452 ff.), mit dem die Klage abgewiesen wird, § 330.

42b) Beendigung durch den Beklagten. Das „Gegenstück“ zum Verzicht ist auf der Beklagtenseite das Anerkenntnis, § 307. Der Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, wenn er den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkennt (Rn. 465). Das Gericht prüft den Bestand des Anspruchs in diesem Falle nicht. Es ist an das Anerkenntnis gebunden und erlässt ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.

43c) Beendigung durch beide Parteien. Eine Beendigung des Verfahrens tritt auch ein, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären (Rn. 486). Das Gericht entscheidet dann nicht mehr über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch, sondern nur noch darüber, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (§ 91a). Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit ohne Urteil durch gemeinsames Parteihandeln zum Ende zu bringen, besteht zudem darin, einen Prozessvergleich abzuschließen (vgl. §§ 278 Abs. 1, 6, 794 Abs. 1 Nr. 1). Der Vergleich hat – neben der materiell-rechtlichen Wirkung des § 779 BGB – prozessbeendigende Wirkung, so dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens entfällt (Rn. 501).

44d) Beendigung in der Rechtsmittelinstanz. Auch Rechtsmittel können zurückgenommen werden, § 516 (Rücknahme der Berufung) und §§ 565, 516 (Rücknahme der Revision). Auch ein Verzicht ist bei Rechtsmitteln möglich, §§ 515, 566 Abs. 1 S. 2, 565. Aktiv wird hier Kläger oder Beklagter des Ausgangsverfahrens, je nachdem, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.

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