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2.Prozessförderung durch die Parteien

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72Auch die Parteien sind verpflichtet, den Prozess möglichst zu beschleunigen und nicht zu verschleppen. § 282 sieht ausdrücklich Prozessförderungspflichten der Parteien vor. § 282 Abs. 1 verpflichtet generell zum zeitigen Vorbringen der Angriffs- und Verteidigungsmittel in der mündlichen Verhandlung. § 282 Abs. 2 betrifft die rechtzeitige schriftsätzliche Vorbereitung, und § 282 Abs. 3 gebietet das gleichzeitige und vorrangige Vorbringen sämtlicher Zulässigkeitsrügen.

73Verstößt eine Partei gegen diese Prozessförderungspflicht oder hält sie eine vom Gericht gesetzte Frist nicht ein, so hat dies Konsequenzen. Unter den in §§ 296, 296a genannten Voraussetzungen kommt es zur Zurückweisung eines verspäteten Angriffs- oder Verteidigungsmittels.32 Das bedeutet, es wird bei der Entscheidung nicht berücksichtigt; vielmehr ist vom Vortrag des Gegners auszugehen. Auch was die Prozesskosten angeht, kann Prozessverschleppung zu Nachteilen führen, weil der verzögernden Partei Kosten auferlegt werden können, obwohl sie den Prozess gewonnen hat (z. B. §§ 95, 97 Abs. 2, 238 Abs. 4, 344).

74Es kann freilich durchaus berechtigter Prozesstaktik entsprechen, ein Angriffs- und Verteidigungsmittel zunächst zurückzuhalten. Wenn dadurch eine vom Gericht gesetzte Frist (§ 296 Abs. 1) versäumt wird, führt dies regelmäßig zur Zurückweisung. Nicht einfach zu handhaben sind aber Verstöße gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1).

Bsp.: Der Kläger erhebt Klage auf Zahlung einer Werklohnforderung. Der Beklagte ist der Auffassung, das Werk sei mangelhaft erstellt worden und ihm ist daran gelegen, dass dies gerichtlich mittels einer Beweisaufnahme festgestellt wird. Deshalb erhebt er eine ihm ebenfalls zustehende Einrede der Verjährung zunächst nicht. Als nun die Beweisaufnahme ergibt, dass der Kläger mangelfrei gearbeitet hat, erhebt der Beklagte die Verjährungseinrede. Das Gericht darf sie nach richtiger, aber sehr umstrittener Ansicht33 nicht wegen Verspätung zurückweisen.

§ 282 Abs. 1 zeigt, dass ein Vorbringen solange zurückgehalten werden darf, bis die Prozesslage einen Anlass für seinen Vortrag ergibt. Andernfalls müssten die Parteien jegliche irgendwie mit der Sache zusammenhängenden Gesichtspunkte von vornherein in das Verfahren einführen (sog. Eventualmaxime), was der Konzentration gerade widersprechen würde. Kann das Gericht ohne Bedenken erkennen, dass ein bestimmtes Angriffs- und Verteidigungsmittel begründet ist, darf es dieses nicht ohne weiteres zurückweisen und sehenden Auges eine materiell unrichtige Entscheidung treffen.34

75Neben der allgemeinen Prozessförderungspflicht und richterlich gesetzten Fristen dienen auch gesetzliche Fristen dazu, dass die Parteien ihre Prozesshandlungen rechtzeitig vornehmen. Derartige Fristen bestehen etwa bei der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gegen eine Klage (§ 276 Abs. 1 S. 1), beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1) oder bei der Begründung eines Rechtsmittels (§§ 520 Abs. 2, 551 Abs. 2, 575 Abs. 2). Falls eine Partei ohne ihr Verschulden35 an der Einhaltung einer solchen Notfrist (§ 224 Abs. 1) oder Begründungsfrist gehindert war, kann ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233). Holt die Partei dann die Prozesshandlung nach, wird die Rechtzeitigkeit der Vornahme fingiert.36 Auch bei Versäumung des Antrags auf Wiedereinsetzung kann Wiedereinsetzung gewährt werden (§§ 233, 234 Abs. 1), wobei allerdings eine Ausschlussfrist von einem Jahr gilt (§ 234 Abs. 3).

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