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2.Gesetzlicher Richter

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86Bei der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) geht es darum, innerhalb der Justiz den einen Richter zu bestimmen, der anhand abstrakt genereller Regelungen für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits zuständig ist, was (dem Vertrauen in die) Objektivität und Neutralität der Rechtsprechung dient.62 Neben der verfassungsrechtlichen Festschreibung ist das Gebot des gesetzlichen Richters wortgleich auch in § 16 S. 2 GVG normiert.

87Die ZPO enthält umfangreiche Regelungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Gerichten und zur funktionellen Aufgabenteilung innerhalb der Gerichtsbarkeit. Zudem stellt jedes Gericht jährlich einen Geschäftsverteilungsplan zusammen (vgl. § 21e GVG), aus dem sich genau ergibt, welcher konkrete Spruchkörper (unter den Kammern, Senaten oder Einzelrichtern) eines Gerichts für welche Verfahren zuständig sein soll, geordnet etwa nach Rechtsmaterien oder auch nach Namen der Parteien. Diese Regelungen und Ordnungen sollen dafür sorgen, dass der Richter, der kraft Gesetzes für ein bestimmtes Verfahren zuständig ist, von vornherein bestimmbar ist. Dadurch wird dem grundgesetzlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter genügt.

88Wie ein Geschäftsverteilungsplan zu erstellen ist (§ 21e GVG), ein kollegialer Spruchkörper besetzt sein muss (vgl. §§ 75, 105, 122, 139 GVG), wann von einem Einzelrichter auf das Kollegium übertragen werden muss (§§ 348 Abs. 3, 348a Abs. 2, 568 S. 2), welche Vorlagepflichten an den Europäischen Gerichtshof für den entscheidenden Spruchkörper bestehen (Art. 267 AEUV)63, ist zwar gesetzlich geregelt. Eine falsche Anwendung dieser Regelungen kann aber gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen64 und nach der instanzgerichtlichen Überprüfung mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist zudem absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1, s. auch Nr. 2, 3) und ein Wiederaufnahmegrund (§ 579 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Verfahren abgeschlossen, kommt die nachträgliche Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters letztlich nur bei einem schwerwiegenden Verstoß in Betracht.65

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