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IV.Der Grundsatz der Unmittelbarkeit

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63§ 128 ZPO bringt neben der Mündlichkeit (Rn. 60) eine weitere Maxime des Zivilprozesses zum Ausdruck, nämlich den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die Parteien verhandeln vor dem erkennenden Gericht, also demjenigen Gericht, das später auch das Urteil fällt. Ein Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben, § 309. Unmittelbarkeit bedeutet also, dass das entscheidende Gericht auch die Verhandlung und die Beweisaufnahme durchgeführt haben muss. Nur dann kann es ein Urteil erlassen und verkünden. Dem persönlichen Eindruck vom Begehren der Parteien und vor allem von der Beweisaufnahme (§ 355) wird damit zu Recht wichtige Bedeutung beigemessen. Mittelspersonen dürfen nicht eingeschaltet werden. Von einer mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme darf dem Gericht etwa nicht lediglich durch eine andere Person oder Institution berichtet werden. Ein Richter darf bis zur Urteilsverkündung nicht ausgewechselt oder vertreten werden, zumindest muss der neue Richter am letzten Termin der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

64Wie wichtig im Zivilprozess der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters ist, zeigt sich etwa daran, dass eine Beweisaufnahme grundsätzlich durch das Prozessgericht stattzufinden hat (§ 355 Abs. 1); durch den beauftragen oder ersuchten Richter (§ 375 Abs. 1) oder durch schriftliche Antworten zur Beweisfrage (§ 377 Abs. 3) ist eine Zeugenvernehmung nur zulässig, wenn eine sachgemäße Beweiswürdigung möglich bleibt. Ausnahmsweise können Teile eines Rechtsstreits, etwa eine Beweisaufnahme (§§ 372 Abs. 2, 375, 402, 434, 451), die Abnahme eines Geständnisses (§ 288 Abs. 1) oder ein Güteversuch (§ 278) auf einen beauftragten (§ 361) oder einen ersuchten Richter (§ 362) übertragen werden. Ist ein originärer (§ 348) oder obligatorischer (§ 348a) Einzelrichter tätig, ist ihm und nicht dem Kollegium die Entscheidung übertragen, so dass dem Unmittelbarkeitsgrundsatz genügt ist. Dem Vorsitzenden Richter einer Kammer für Handelssachen ist hingegen nur in Ausnahmefällen die Beweisaufnahme ohne Teilnahme der anderen Kammermitglieder erlaubt (§ 349 Abs. 1 S. 2).

65Die Videoverhandlung (§ 128a), entspricht trotz eingeschaltetem Medium dem Unmittelbarkeitsgrundsatz,22 da zwar Ortsverschiedenheit, aber doch Simultaneität und direkter sowohl mündlicher als auch visueller Kontakt zwischen Gericht und Partei gegeben sind. Die Videoverhandlung muss im Übrigen derzeit so stattfinden, dass jedenfalls der Richter sich am Gerichtsort, d. h. in einem Sitzungszimmer des Gerichts aufhält.

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