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3.Justizgewährung

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89Bereits eingangs (Rn. 2) wurde erläutert, dass der Staat das Rechtsschutzmonopol unter Verbot der Selbsthilfe an sich gezogen hat und deshalb zur Gewährleistung eines Verfahrens für Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten verpflichtet ist. Der dem Einzelnen zustehende Justizgewährungsanspruch ist verfassungsrechtlich verbürgt und zwar vornehmlich durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Justizgewährungsanspruch ist allerdings im strengen Sinne kein Prozessgrundsatz, da er nicht den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens regelt, sondern vielmehr den Zugang zum Verfahren garantiert. Auch soweit über den erstmaligen Zugang zum Gericht hinaus ein Instanzenzug, also eine nochmalige Überprüfung einer Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht vorgesehen wird, ist dies letztlich (nur) ein Zugangsrecht – diesmal zu einem Rechtsmittelgericht. Im Übrigen ist weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz, Rn. 70) ein Anspruch des Rechtssuchenden auf mehrere Instanzen ableitbar.66

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