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1.Herrschaft der Parteien über den Beginn des Verfahrens

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35Damit ein Zivilprozess in Gang gesetzt wird, muss Klage erhoben werden. § 253 beschreibt dabei nicht nur die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Klageerhebung, sondern macht auch deutlich, dass die Einleitung eines Prozesses nur auf Betreiben einer Privatperson, nämlich des Klägers durch Einreichung eines Schriftsatzes, erfolgt. „Wo kein Kläger, da kein Richter.“

Bsp.: Erfährt ein Richter von offenen Ansprüchen des K gegen B, wird er nicht von Amts wegen tätig. Ein Prozess gegen B beginnt nur, wenn und weil K gegen B Klage erhebt.

36Die Befugnis, über den Verfahrensbeginn zu bestimmen, gilt für alle Verfahrensarten und Verfahrensabschnitte eines Zivilprozesses. Ein Antrag ist auch notwendig, damit etwa ein Mahnverfahren (§ 688) oder ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (§§ 920, 936) in Gang kommt. Ebenso gilt die Herrschaft der Parteien über den Beginn eines Verfahrens im Rechtsmittelrecht, so dass weder Revision (Rn. 537 ff.) noch Berufung (Rn. 519 ff.) noch Beschwerde (Rn. 554 ff.) ohne entsprechende Einlegung des Rechtsmittels von Kläger- oder Beklagtenseite stattfinden, § 519 Abs. 1 (Einlegung der Berufung), § 549 Abs. 1 (Einlegung der Revision), § 569 Abs. 2 S. 1 (Einlegung der sofortigen Beschwerde), § 575 Abs. 1 S. 1 (Einlegung der Rechtsbeschwerde).

37Das Gegenteil der Dispositionsmaxime ist ein Tätigwerden „von Amts wegen“, auch Offizialmaxime genannt. Diese gilt etwa im Verwaltungsrecht und im Strafrecht; teilweise auch in Familiensachen (Rn. 629).

Zivilprozessrecht

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