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4.Ausprägungen und Grenzen des Beibringungsgrundsatzes

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49Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen. Welche Tatsachen für welche Partei „günstig“ sind, ergibt sich aus dem materiellen Recht, nämlich den Tatbestandsmerkmalen, negativen Tatbestandsmerkmalen oder Vermutungen einer Anspruchsgrundlage oder Einrede. Vortrags- und Beweislastfragen9 sind insoweit Fragen des materiellen Rechts. Der Kläger trägt die Vortrags- und Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen, der Beklagte für die Einredetatsachen. Wer seiner Darlegungslast nicht genügt, verliert den Prozess, weil die Klage oder Einrede dann unschlüssig ist (Rn. 51). Was dargelegt wurde, muss im Falle des Bestreitens durch den Gegner auch bewiesen werden. Vortrags- und Beweislast gehen dabei in aller Regel „Hand in Hand“. Eine Ausnahme hiervon bildet die Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast (Rn. 344) – hier trägt der Gegner des Beweispflichtigen die Darlegungslast, weil nur er zu den maßgeblichen Umständen überhaupt Zugang hat.10

50Einzelheiten zum Vortrag und zum Bestreiten sind in § 138 geregelt (s. noch Rn. 51 ff.). Aus dieser Norm kann man auch die Geltung des Verhandlungsgrundsatzes allgemein ableiten. Wenn beide Parteien dieselben Tatsachen vortragen, werden diese vom Gericht nicht auf ihre Wahrheit überprüft, sie gelten als zugestanden (§ 138 Abs. 3). Auch § 288 ergibt, dass eine Partei eine Tatsache gestehen kann, die dadurch unstreitig wird.11 Wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, gilt dies ebenfalls als Geständnis (§ 331 Abs. 1 S. 1), so dass bei Schlüssigkeit des Klägervortrags ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergeht (Rn. 459 ff.). Zur Beweiserhebung kommt es nur, wenn der Vortrag der Gegenseite bestritten wird. Das Maß, das an das Bestreiten zu richten ist, bestimmt § 138 Abs. 2 (Rn. 55). Lügen dürfen die Parteien nicht, § 138 Abs. 1. Diese Wahrheitspflicht12 führt dazu, dass nicht jeder Parteivortrag, sondern nur der wahrheitsgemäße in den Prozess einzubeziehen ist. Einschränkungen des Verhandlungsgrundsatzes sind auch vorzunehmen, wenn die materielle Prozessleitung des Richters (§ 139) erfordert, dass der Richter eine Partei auf Unvoll­ständigkeiten ihres Vortrags hinweist (Rn. 340 ff.). Im Übrigen ist für bestimmte Familiensachen generell nicht der Beibringungsgrundsatz, sondern die Untersuchungsmaxime vorgesehen (vgl. §§ 26, 127 FamFG).

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