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3.Begriff der Tatsache

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48Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge und Zustände. Ein Beispiel für eine innere Tatsache ist die Kenntnis einer Person oder auch ihr Vorsatz oder ihre Arglist. Eine äußere Tatsache findet demgegenüber außerhalb des Geistes, nicht notwendig des Körpers, einer Person statt. Zu den äußeren Tatsachen gehört etwa die bestimmte Beschaffenheit einer Sache, eine Beschädigung oder Verletzung. Wichtig ist die Abgrenzung des Begriffs der Tatsache von deren rechtlicher Einordnung und Bewertung, das heißt Subsumtion unter eine Rechtsnorm. Diese Rechtsanwendung liegt allein in den Händen des Gerichts. Hier gilt der Beibringungsgrundsatz nicht. Welche Rechtsansichten die Parteien vertreten, ist für den Richter deshalb weder bei Übereinstimmung noch bei Streit der Parteien verbindlich, da allein dem Gericht die Rechtsanwendung zusteht – „Iura novit curia“.8 Unter den Begriff der Tatsache fallen freilich auch sog. „Rechtstatsachen“ oder „juristische Tatsachen“. Mit ihnen wird ein Rechtsbegriff vorgetragen (z. B. „Kaufvertrag“), der vielfach ein einfacher Begriff des täglichen Lebens ist, mit dem die Parteien richtig umgehen können. Der Vortrag der Rechtstatsache ersetzt in diesem Fall den Vortrag der im Einzelnen dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen. Trägt beispielsweise der Kläger vor, es sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, und ergeben sich beim Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum richtigen Umgang mit diesem Begriff nicht in der Lage ist, handelt es sich um klägerischen Tatsachenvortrag, nicht um die Äußerung einer Rechtsansicht.

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