Читать книгу Zivilprozessrecht - Caroline Meller-Hannich - Страница 25
2.Herrschaft der Parteien über den Gegenstand des Verfahrens
Оглавление38 § 253 Abs. 2 Nr. 1 sieht vor, dass der Kläger bestimmt, wer sein Prozessgegner sein soll. § 253 Abs. 2 Nr. 2 legt die Bestimmung des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs und des Antrags in die Hände des Klägers. Damit bezeichnet der Kläger den Streitgegenstand (Rn. 168 ff.) des Verfahrens. Er macht deutlich, was er vom Beklagten begehrt, etwa eine Geldzahlung, und welche Tatsachen den Schluss auf dieses Begehren zulassen sollen. An den Antrag des Klägers ist das Gericht gebunden. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass das Gericht in jedem Fall entsprechend dem Antrag urteilt. Eine Klage kann auch ganz oder teilweise abgewiesen werden, so dass der Kläger weniger als das Beantragte erhält. Es bedeutet aber, dass der Richter weder etwas anderes noch mehr als das vom Kläger Beantragte zusprechen darf, § 308 Abs. 1. „Ne eat iudex ultra petita partium“ (= „der Richter geht nicht über das Begehren der Partei hinaus“) ist eine dafür verwendete lateinische Floskel, die man auch als Ultra petita-Grundsatz bezeichnet. Lediglich über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, muss das Gericht auch dann entscheiden, wenn dies nicht durch einen Klageantrag zum Streitgegenstand wurde, § 308 Abs. 2. Die Bestimmung über den Streitgegenstand setzt sich auch während des Verfahrens fort. So kann unter den Voraussetzungen des § 263 der Streitgegenstand durch Klageänderung nachträglich geändert werden.
Bsp.: Der Richter erkennt während des Verfahrens, dass B dem K statt der eingeklagten 50.000 € sogar 100.000 € schuldet.
Er darf diese dem K wegen § 308 Abs. 1 nicht zusprechen. Wenn K den Klageantrag nachträglich ändert, also etwa Zahlung von 100.000 € verlangt, ist eine Verurteilung zu dieser Summe aber möglich.
39Die Befugnis, über den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen, setzt sich auch bei den Rechtsmitteln fort. Die durch ein Urteil beschwerte Partei kann bestimmen, in welchem Umfang sie Berufung einlegt und das Urteil abgeändert haben will, § 528. Ebenso ist das Gericht an den von den Parteien bestimmten Umfang der Revisionsprüfung gebunden, § 557 Abs. 1.