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VI.Die Konzentrationsmaxime

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70Zum effektiven Rechtsschutz, den die Verfassung in Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgt, gehört auch, dass ein Verfahren sich nicht unangemessen in die Länge zieht. Eine überlange Verfahrensdauer beeinträchtigt wirkungsvollen Rechtsschutz.28 Eine Verhandlung und Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist entspricht dem Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK (Rn. 90). Ein Verfahren soll schnell und konzentriert seinen Gang nehmen. Es darf dabei jedoch nicht zu oberflächlicher Tatsachenfeststellung und Rechtsfindung kommen, denn das Ziel des Verfahrens bleibt die Rechtsfindung auf Basis der Wahrheit. Auch zum Grundrecht auf rechtliches Gehör (Rn. 79) steht die Verfahrensbeschleunigung in einem gewissen Spannungsverhältnis.29 Die Prozessförderungspflicht der Parteien führt außerdem zu einer Einschränkung des Grundsatzes der Einheit der mündlichen Verhandlung (Rn. 61). Es geht bei der Konzentrationsmaxime deshalb um gleichzeitig sorgsame und schnelle Rechtsfindung. Diesem Ziel versucht das Zivilprozessrecht auf mehreren Wegen nahezukommen:

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