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VIII.Die Verfahrensgrundrechte

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78Das Grundgesetz enthält subjektive Rechte, die spezifisch für das Verfahren vor Gericht Bedeutung haben und dabei nicht auf den Zivilprozess beschränkt sind. Sie sind vornehmlich dem Gerichtsverfassungsrecht, also den grundsätzlichen organisatorischen Regelungen, die für die gesamte Rechtspflege gelten, zuzuordnen.40 Die Verfahrensgrundrechte, auch Justizgrundrechte genannt, sind ausdrücklich von der Verfassung verbürgt, so dass Eingriffe nur entsprechend den grundgesetzlich vorgesehenen Grenzen und Schranken gestattet sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Verfassungsbeschwerde berechtigt. Vielmehr wird ein Verstoß in der Regel im Instanzenzug gerügt und überprüft. Hinzutreten können spezifische (außerordentliche) Rechtsbehelfe.

Zivilprozessrecht

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