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I.Entwicklungsströmungen hin zur ZPO

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24Inhaltlich orientierte sich die CPO sowohl am gemeinen deutschen Zivilprozess, der teilweise bis in das 19. Jahrhundert hinein in einigen Teilen Deutschlands Geltung hatte, als auch am französischen Prozessrecht.1 Dem französischen Vorbild entstammen insbesondere die liberalen Gedanken der Parteiherrschaft über das Verfahren und des geringen amtlichen Einflusses auf Prozessablauf und Tatsachenermittlung. Im 19. Jahrhundert war das Prozessrecht von vielen Bestrebungen zur Reform des starren und schwerfälligen gemeinen Zivilprozesses gekennzeichnet. Die Befugnisse des Gerichts und der Parteien wurden immer genauer austariert, um einerseits Prozessverschleppung Einhalt zu gebieten, andererseits der Selbstverantwortung der Parteien möglichst Raum zu geben. Ein flexibleres, strafferes und moderneres einheitliches Verfahrensrecht sollte geschaffen werden. Dafür gab es eine Reihe teils konkurrierender, teils aufeinander aufbauender Entwürfe2, bis nach der Reichsgründung 1871 eine Reichsjustizkommission eingesetzt wurde, die schließlich einen einstimmig angenommen Entwurf für eine CPO ebenso wie für das GVG und das EGZPO (damals EGCPO) vorlegen konnte. Die Materialien dieses letzten Schrittes sind nach wie vor lesenswerte und maßgebliche Quellen der Auslegung vieler seit Entstehen der ZPO unveränderter Vorschriften. Sie sind als Protokolle und Berichte der Reichsjustizkommission gesammelt herausgegeben und veröffentlicht.3

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