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II.Sonstige Rechtsquellen des Zivilprozessrechts
Оглавление18Weitere Gesetze ergänzen die ZPO und vervollständigen die Regelungen zum Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Sie werden uns an einigen Stellen dieses Buches begegnen und seien hier kurz vorgestellt. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist heranzuziehen, wenn nach dem Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefragt wird und Fragen der sachlichen Zuständigkeit und des Rechtswegs zu beantworten sind. Das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im FamFG geregelt. Das Berufsrecht einzelner am Verfahren beteiligter Berufsgruppen ist für die Richter im Deutschen Richtergesetz (DRiG) und für die Rechtsanwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Da neben dem Richter auch ein Rechtspfleger im zivilprozessualen Verfahren tätig sein kann, ist zur Abgrenzung seiner Zuständigkeiten der Blick in das Rechtspflegergesetz (RPflG) zu lenken. Im Hinblick auf die Kosten eines Verfahrens findet, was die Gerichtskosten angeht, das Gerichtskostengesetz (GKG), was die Anwaltskosten betrifft, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anwendung. Besondere Regelungen finden im Falle eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits Anwendung, wobei für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hier vor allem die „Verordnung (EG) Nr. 12/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (Brüssel Ia-VO) zu nennen ist.