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I.Aufbau der ZPO

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17Die ZPO gliedert sich in elf Bücher. Das erste Buch enthält allgemeine Vorschriften. Solche allgemeinen Regeln gelten als „vor die Klammer gezogenes“ Recht für die Gesamtheit der in einem Gesetz geregelten Materien, soweit nichts Besonderes vorgesehen ist. In der ZPO sind im ersten Buch etwa Zuständigkeitsnormen, Regelungen zur Richterablehnung, zu den Parteien und deren Bevollmächtigten, zu den Prozesskosten und zu den Grundlagen der mündlichen Verhandlung ebenso zu finden wie Vorschriften zum Verfahren bei Zustellungen, zur Säumnis und Wiedereinsetzung sowie zur Verfahrensunterbrechung und Aussetzung. Im zweiten Buch werden das Verfahren von der Klageschrift bis zum Urteil und das Beweisverfahren geregelt und zwar zunächst exemplarisch für das landgerichtliche Verfahren, sodann für das Verfahren vor den Amtsgerichten. Beide Gerichte können Eingangsgericht, das heißt Gericht erster Instanz, im Zivilprozess sein. Dabei finden grundsätzlich die Regeln zum Verfahren vor dem Landgericht auch auf dasjenige vor dem Amtsgericht Anwendung, es sei denn, es sind für dieses Verfahren Sonderregeln vorgesehen. Das dritte Buch widmet sich den Rechtsmitteln, wobei zunächst die Berufung, dann die Revision und die Beschwerde normativ ausgestaltet werden. Im vierten bis zum siebenten Buch folgen Regelungen zu besonderen Verfahrensarten, nämlich zunächst zur Wiederaufnahme (viertes Buch), dann zum Urkunden- und Wechselprozess (fünftes Buch), zur Musterfeststellungsklage (sechstes Buch) sowie schließlich zum Mahnverfahren (siebtes Buch). Es folgt im achten Buch das Zwangsvollstreckungsrecht, in sich wiederum anschaulich untergliedert in allgemeine Vorschriften und Abschnitte zu den einzelnen Vollstreckungsarten. Das neunte Buch ist aufgehoben (s. Rn. 28), das zehnte Buch enthält das schiedsrichterliche Verfahren, wenn der Schiedsort in Deutschland liegt, und das elfte Buch schließlich enthält Regelungen zur justiziellen Zusammenarbeit in der EU, insbesondere zur Durchführung unmittelbar in Deutschland geltender europäischer Verordnungen (Rn. 18 a. E.) für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten.

Zivilprozessrecht

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