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II.Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

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12Der Richter setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung der Klage fest und bereitet ihn umfassend, insbesondere durch Ladungen von Anwälten, Parteien und Zeugen, vor (§ 273). Vielfach haben die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits ausführlich zum Verfahren vorgetragen und ihre Positionen und Rechtsansichten mitgeteilt. Dennoch ist erst die mündliche Verhandlung das Kernstück des Zivilprozesses. Die Parteien nehmen dort Bezug auf ihre Schriftsätze, ergänzen ihren Sachvortrag, vertreten Rechtsansichten oder nehmen (sonstige) Prozesshandlungen vor.

13Falls sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen zwischen ihnen streitig sind, wird in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben (§ 355 ff.). Voraussetzung ist, dass die Parteien für die beweisbedürftigen Tatsachen den Beweis angetreten und ein Beweismittel benannt haben. In Betracht kommen dann die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung eines Zeugen, das Gutachten eines Sachverständigen, die Einsicht in Urkunden oder auch die Parteivernehmung. Der Richter würdigt die erhobenen Beweise frei, ob sie nämlich zu seiner Überzeugung von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung der Partei führen oder nicht (§ 286).

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