Читать книгу Zivilprozessrecht - Caroline Meller-Hannich - Страница 13
IV.Rechtsmittel und Rechtskraft
Оглавление15Gegen ein erstinstanzliches Urteil kann die dadurch beschwerte Partei grundsätzlich Berufung einlegen (§ 511), gegen ein zweitinstanzliches Revision (§ 542). Nach Ablauf der für das Rechtsmittel vorgesehenen Frist oder, falls von vornherein kein Rechtsmittel statthaft war, mit Urteilserlass, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft (§§ 322, 325). Das heißt, sie bindet das Gericht und die Parteien dauerhaft und ist – außer in den engen Ausnahmefällen der Wiederaufnahme – nicht mehr abänderbar.