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Rechte und Pflichten

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Was bedeutet das Bundeskleingartengesetz nun aber für jene, die eine Parzelle in einer Kleingartenanlage pachten wollen?

Sie pachten Ihren Schrebergarten über eine Kleingartenorganisation, normalerweise einen Verein. Dieser fungiert als Zwischenpächter zwischen Ihnen und dem Eigentümer. Meistens ist das die Kommune. Gerade im Osten gibt es aber auch private Eigentümer.

Paragraf 5 des Bundeskleingartengesetzes legt fest, dass Sie für Ihren Schrebergarten höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau zahlen. Das klingt viel, ist es aber nicht. Derzeit liegt die durchschnittliche Pacht für Kleingärten in Deutschland bei 18 Cent pro Quadratmeter. Das sind für ein 400-Quadratmeter-Grundstück 72 Euro im Jahr, ein Betrag, den sich fast jeder leisten kann.

Ein weiterer Vorteil, den das Bundeskleingartengesetz bietet, ist ein sehr weitreichender Kündigungsschutz.

 Für eine Kündigung braucht es einen triftigen Grund. Kündigungsgründe seitens der Eigentümer sind, dassdie Eigentümer dort selbst gärtnern möchten und keine Alternativen haben.planungsrechtlich eine andere Nutzung möglich ist, die die Eigentümer realisieren möchten.sich das Planungsrecht ändert.In einer Dauerkleingartenanlage werden Sie immer einen unbefristeten Pachtvertrag erhalten. Das klingt nach einem gesicherten Verhältnis. Doch das stimmt so nicht. Auch hier kann Ihnen aus den genannten Gründen gekündigt werden. Ist die Anlage nicht als Dauerkleingartenkolonie ausgewiesen, dann sind auch befristete Verträge möglich. Die haben jedoch auch ihren Vorteil. Denn sie können nur gekündigt werden, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Vertragsabschluss geändert haben. Im Klartext: Die Eigentümer können sich also nicht während der Laufzeit plötzlich überlegen, dass sie das Grundstück doch selbst oder für andere als gärtnerische Zwecke wollen. Das hätten sie vorher tun müssen – oder müssen eben bis Vertragsende warten. Ein Eigentümerwechsel oder eine Änderung im Planungsrecht können jedoch zu einer vorzeitigen Kündigung führen.

 In der Regel kann Ihnen nur zum Ende der Gartensaison am 30. November gekündigt werden. Ausgesprochen werden muss diese Kündigung bereits zum dritten Werktag im Februar, sodass die Pächter sich zu Beginn der Saison schon darauf einstellen können.

 Eine Ausnahme stellen »erhebliche Pflichtverletzungen« dar. In diesem Fall kann Ihnen auch während des Gartenjahres gekündigt werden, im Fall »schwerer Pflichtverletzungen« sogar mit sofortiger Wirkung. Was darunter zu verstehen ist, erzähle ich Ihnen im Abschnitt »Vereinsmeierei«, weil diese Kündigungen in der Regel durch den Verein, nicht die Eigentümer ausgesprochen werden.

In der Realität werden Kleingartenanlagen vor allem deshalb gekündigt und aufgelöst, weil auf dem Gelände gebaut werden soll. Dagegen, dass eine Gemeinde ein Bauprojekt beschließt und das mit dem Allgemeinwohl begründet (das vor dem Wohl der begrenzten Kleingärtner-Gruppe steht), ist auch eine Dauerkleingartenanlage nicht geschützt. Allerdings muss die Gemeinde – falls irgend möglich – Ersatzland beschaffen. Wenn sie nicht will, wird es ihr aber in der Regel ein Leichtes sein, zu begründen, warum dies nicht möglich sein soll.

Die niedrigen Pachtsummen zeigen es: Kleingärten sind für den Verpächter – egal ob privat oder öffentlich – nicht besonders gewinnbringend. Um aus Gartenland aber lukratives Bauland zu machen, braucht es einen politischen Beschluss. Und der ist umso leichter zu bekommen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Kolonie gegen die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes verstößt, es sich also gar nicht um schützenswerte Kleingärten im Sinne des Gesetzes handelt. Es ist also keineswegs nur Pedanterie, wenn die Vereinsführung darauf besteht, dass eine Laube wirklich nur 24 Quadratmeter groß ist und in den Gärten auch wirklich gegärtnert wird. Denn im schlimmsten Fall können einzelne Verstöße als Vorwand genommen werden, der ganzen Anlage den Garaus zu machen.

Wenn Sie Ihren Garten übernehmen, werden Sie den Vorpächtern eine Abschlagszahlung für die Pflanzen, die Laube und die weitere Infrastruktur auf dem Gelände zahlen müssen. Genauso haben aber auch Sie, wenn Sie den Garten wieder aufgeben, einen Anspruch auf Entschädigung. Selbst wenn die Eigentümer den Garten samt Laube und Pflanzen plattmachen wollen, bestimmt Paragraf 11, dass Sie dafür genauso entschädigt werden müssen, wie wenn jemand Ihren Garten übernimmt.

In Ihrem Kleingarten müssen Sie dann aber auch wirklich gärtnern. Ein Freizeitgrundstück, auf dem vielleicht ein bisschen Grünzeug zur Zierde steht, sonst aber vor allem gegrillt oder Fußball gespielt wird, ist als Kleingarten nicht zulässig. Ebenso die Beschränkung auf reines Ziergrün.

Eine Faustregel lautet, dass etwa

 ein Drittel der Fläche kleingärtnerisch genutzt werden soll, also mit Beeten, Obststräuchern oder -bäumen bestückt ist. Auch Gewächshaus und Kompostplatz zählen dazu.

 ein Drittel versiegelt und bebaut werden darf, also für Laube, Terrasse und Wege verwendet wird.

 ein weiteres Drittel mit Rasen und Ziergrün bepflanzt werden kann.

Beim Gärtnern sollen Sie die Umwelt schützen. Das bedeutet allerdings nicht, dass nur streng biologisch gegärtnert werden darf. Nähere Festlegungen gibt es oft in den Gartenordnungen.

Kleintierhaltung dagegen ist in der Regel untersagt. Der Traum von eigenen Hühnern – derzeit ein Trend – ist in der Kleingartenanlage nicht zu verwirklichen, weil man davon ausgeht, dass die Belästigung für die Gartennachbarn zu groß ist. Gleiches gilt für Kaninchen, Tauben und so weiter. Eine Ausnahme sind Bienen, die weder laut sind noch stinken, dafür aber wertvolle Bestäubungsarbeit in den Gärten leisten. Aber auch hier gilt: In ostdeutschen Altanlagen gilt das ehemalige DDR-Recht auf Kleintierhaltung weiter, solange sich die Gartengemeinschaft nicht daran stört.

Die Bestimmung, dass die Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf, bedeutet natürlich, dass Sie dort auch nicht dauerhaft wohnen dürfen. Oder noch schlimmer: Ihre Laube Dritten zur Verfügung stellen! Den Besuch dort einquartieren, Freunden aushelfen, die gerade aus der Wohnung geflogen sind, oder der Nichte, die ein Praktikum in Ihrer Stadt macht, geht also alles nicht. Sehr wohl aber dürfen Sie in Ihrer Laube eine Schlafstatt haben und alles, was Sie zum gelegentlichen Übernachten brauchen. Denn dass Sie sich dort von schwerer Gartenarbeit erholen, gehört zum Daseinszweck der Laube und ist auch über Nacht okay.

Unser Schrebergarten für Dummies

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