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Kleingärtnern in Österreich und der Schweiz

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Wenn Sie in Österreich nach einem Schrebergarten suchen, haben Sie Glück. Denn dort sind die Vorschriften lockerer als in Deutschland, allerdings von Region zu Region höchst unterschiedlich. Zwar gibt es auch hier ein landesweites Kleingartengesetz, das jedoch deutlich weniger präzise Forderungen stellt als das deutsche. Es gilt für gepachtete Gartengrundstücke zwischen 120 und 650 Quadratmeter Größe. Eine Zugehörigkeit zu einer Kleingartenanlage und einem Verein ist nicht zwingend nötig.

Die meisten Parzellen werden trotzdem über die Vereine vergeben, die im Zentralverband der Kleingärtner zusammengeschlossen sind. Dieser hat wieder fünf Landesorganisationen: Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien. Sehr entspannt wird zum Beispiel die Sache mit dem Nutzpflanzenanbau gesehen. Die Regel, dass mindestens ein Drittel des Gartens dafür reserviert sein muss, wurde bereits vor längerer Zeit gekippt. Mit dem Resultat, dass viele Grundstücke immer mehr einen reinen Freizeitcharakter bekommen. Vielerorts ist es auch erlaubt, Pools anzulegen (und nicht nur temporär aufzustellen). Auch in Bezug auf die Laube – die hier meist Gartenhütte heißt – gibt es höchst unterschiedliche Regelungen.

 Wien ist am großzügigsten. Sie dürfen in bestimmten Gebieten ein (genehmigungspflichtiges) bis zu 50 Quadratmeter großes Haus mit Keller, zweitem Geschoss und sogar Dachterrasse bauen und dort auch dauerhaft wohnen. Es gilt das Wiener Kleingartengesetz (www.kleingartenverein.at/downloads/erleuterung_wkg.pdf ).

 In der Steiermark sind Hütten von 40 Quadratmetern Grundfläche erlaubt, die jedoch nicht dem dauerhaften Wohnen dienen dürfen. Manche Kommunen setzen auch engere Grenzen. Ein landeseigenes Gesetz oder eine Gartenordnung gibt es nicht.

 In Niederösterreich sollen Schrebergärten nur 300, höchstens 400 Quadratmeter groß sein. Die Laube darf zwei Geschosse haben, aber nicht ganzjährig zum Wohnen genutzt werden und nicht mehr als 15 Prozent des Gartens einnehmen, überdachte Freiflächen nicht inklusive. In Bezug auf unerlaubte Pflanzen, Pflanzenhöhen et cetera gibt es recht detaillierte Vorschriften. Es gelten das NÖ-Kleingartengesetz (www.kleingartenverein.at/downloads/noekleingartengesetz.pdf) und die Gartenordnung für das Bundesland Niederösterreich.

 Auch Oberösterreich gestattet Bauten nur auf 15 Prozent der Fläche, maximal 40 Quadratmeter. Überdachte Freiflächen und alle anderen überbauten Flächen sind hier aber inklusive. Die Gartenhütte selbst soll höchstens 20 Quadratmeter groß sein und darf nicht als Jahreswohnung genutzt werden. Auch hier gibt es detaillierte Vorschriften zur Bepflanzung. Es gilt die Gartenordnung für Oberösterreich (www.kleingaertnerlvooe.at/images/Regularien/LV_Gartenordnung_ab_042019.pdf).

 In Salzburg dürfen in Kleingärten gemäß einer Landesverordnung (www.kleingaertner-salzburg.at/bauordnung.html) nur Gewächshäuser, Geräteschuppen und Hütten für den Aufenthalt während des Tages errichtet werden. Die Gartenhütte darf nicht größer als 14 Quadratmeter sein. Dazu kann eine höchstens zehn Quadratmeter große überdachte Terrasse kommen. Eine umfassendere Gartenordung der Landesorganisation gibt es nicht.

Da die Hütten oft keine Hütten sind, sondern eher kleinere Häuser, fällt die Ablöse für einen Kleingarten in Österreich im Schnitt deutlich höher aus als in Deutschland. Auch die Pacht ist teurer und kann bis zu 1,50 Euro pro Quadratmeter im Jahr betragen. Mancherorts, etwa in Wien, ist es auch möglich, Kleingärten in Kleingartenanlagen zu kaufen.

In der Schweiz gibt es kein allgemeines Recht für Familiengärten, wie die Schrebergärten hier heißen. Um die Vorschriften kennenzulernen, die für Sie eventuell gelten, müssen Sie sich (zum Beispiel über die zentrale Website www.familiengarten.ch) an den regionalen Verband wenden. Generell sind die Gärten oft kleiner als in Deutschland und teurer. Auf Grundstücken unter 200 Quadratmetern sind dann oft auch nur Gartenhäuser von höchstens zwölf Quadratmetern Größe erlaubt. Teilweise wird unterschieden zwischen Pflanzgärten, bei denen mindestens 60 Prozent der Fläche auch wirklich bepflanzt sein müssen, und Freizeitgärten, bei denen es nur 40 Prozent sein müssen. Dauerwohnen ist auch in der Schweiz in den meisten Anlagen nicht gestattet, aber es gibt Ausnahmen.

Unser Schrebergarten für Dummies

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