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2. Notwendige Aufwendungen
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Soweit von der Kostengrundentscheidung gedeckt, werden auf Antrag zunächst die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattet. Solche Aufwendungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. Hierzu gehören etwa Reisekosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung.[495]