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a) Grundlagen

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Grundlage der Vollzugsanordnung sind die §§ 86a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 S. 1 SGG, 97 Abs. 4 SGB V.[595] Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst stellt zwar einen selbstständigen Grundrechtseingriff dar,[596] ist aber kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbstständiger Annex.[597] Sie erwächst nicht in Bestandskraft und kann nicht mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage angegriffen werden.[598]

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Nach der gesetzlichen Wertung bildet die aufschiebende Wirkung die Regel und die Vollzugsanordnung die Ausnahme.[599] Die Funktion der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt in der Beseitigung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§§ 96 Abs. 4 S. 2 SGB V, 86a Abs. 1 S. 1 SGG). Grundsätzlich müsste im Falle eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage zunächst die Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Zulassungsgremien eintreten, bevor aus dessen Tenor Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten.[600] Die Anordnung des Sofortvollzugs ermöglicht es den Zulassungsgremien, ihren Beschlüssen sofort zur Geltung zu verhelfen, soweit öffentliche Interessen und/oder private Drittinteressen dies erfordern.[601]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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