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c) Anordnungszeitpunkt
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Die Vollzugsanordnung kann – schon vor Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage – gleichzeitig mit dem zugrunde liegenden Beschluss oder in einem späteren Zeitpunkt erlassen werden, solange die Zuständigkeit der anordnenden Stelle andauert, sie kann geändert und wieder aufgehoben werden.[624] In der Regel wird der Sofortvollzug mit dem Hauptsachebeschluss des Zulassungsausschusses beziehungsweise Berufungsausschusses angeordnet werden. Insoweit ist darauf zu achten, dem Betroffenen im jeweiligen Verfahren, spätestens in der Sitzung, rechtliches Gehör zu gewähren.[625] Eine spätere Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt einen erneuten Beschluss des Zulassungs- oder Berufungsausschusses aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung[626] voraus. Da der Zulassungsausschuss mit Einlegung des Widerspruchs seine Zuständigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vollständig verliert,[627] werden Vollzugsanordnungen des Zulassungsausschusses in aller Regel in dem Hauptsachebeschluss erfolgen müssen.