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b) Zuständigkeit

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Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG grundsätzlich die Behörden zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden haben, in Zulassungsverfahren also Zulassungs- und/oder Berufungsausschuss. Gemäß § 86a Abs. 3 S. 5 SGG umfasst die Anordnungsbefugnis grundsätzlich auch die Änderungs- und Aufhebungsbefugnis.[602] Im Verfahren vor den vertragsärztlichen Zulassungsgremien war und ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen Zulassungs- und Berufungsausschuss allerdings umstritten.[603]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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