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a) Der Begriff der Wirksamkeit und der Bekanntgabe

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Die Beschlüsse der Zulassungsgremien sind Verwaltungsakte. Verwaltungsakte werden, wenn der Eintritt der Wirksamkeit nicht durch Gesetz oder den Verwaltungsakt anders geregelt ist, mit ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen und nicht erst mit ihrer Bestandskraft wirksam (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X).[529] Die Bekanntgabe erfolgt entweder durch Mitteilung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung oder durch Zustellung des Beschlusses gemäß § 41 Abs. 5 Ärzte-ZV.[530] Die auf Nachfrage übliche telefonische Mitteilung des Ergebnisses der Beratung durch die Geschäftsstelle der Zulassungsgremien soll keine Bekanntgabe des Beschlusses darstellen.[531] Diese Ansicht ist kritisch zu hinterfragen. Will der Betroffene von dem Beschluss sogleich Gebrauch machen, zwingt die Ansicht des SG Berlin vor dem Hintergrund der in einigen Zulassungsbezirken langen Dauer bis zur Zustellung eines schriftlichen Beschlusses dazu, an mündlichen Sitzungsterminen auch dann teilzunehmen, wenn dies aus anderen Gründen nicht erforderlich ist. Verwaltungsakte, für die keine Schriftform vorgeschrieben ist, können aber grundsätzlich auch fernmündlich ergehen, wenn zumindest der verfügende Teil des Beschlusses übermittelt wird. Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe ist nur, dass der Übermittlungsvorgang durch die zuständige Behörde erfolgt, die auch einen Boten einschalten kann.[532] Selbst wenn man die Geschäftsstelle der Zulassungsgremien nicht als die „zuständige Behörde“ ansehen könnte, so läge jedenfalls doch eine Botenstellung vor, solange und soweit die fernmündliche Mitteilung der Beschlüsse generell mit Wissen und Wollen des jeweiligen Ausschusses erfolgt.

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Durch eine Statusentscheidung des Zulassungsausschusses wird der Leistungserbringer ab dem im Beschluss genannten Zeitpunkt dazu berechtigt, Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen und – durch Überweisung, Verordnung und ärztliche Anordnung – Leistungen anderer Leistungserbringer zu veranlassen. Diese Statusentscheidung ist zwar anfechtbar, aber zunächst voll wirksam und damit verbindlich.[533] Die Wirksamkeit ist nicht mit der Bestandskraft gleichzusetzen, sondern ist deren Voraussetzung. Man unterscheidet die äußere und die innere Wirksamkeit. Von äußerer Wirksamkeit spricht man, wenn der Verwaltungsakt einem Betroffenen bekannt gegeben worden ist.[534] Die innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die in ihm geregelten oder kraft Gesetzes mit ihm verbundenen Rechtswirkungen auslöst.[535]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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