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aa) Zuständigkeit des Zulassungsausschusses

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Der Zulassungsausschuss besitzt nach umstrittener aber heute h.M. die Kompetenz, die sofortige Vollziehbarkeit seiner Beschlüsse anzuordnen.[604]

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Die von Teilen des Schrifttums bisher vertretene sogenannte absolute Unzuständigkeit des Zulassungsausschusses ist nicht gegeben, weil die Befugnis des Zulassungsausschusses zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einen sachlichen Bezug zu seinem Aufgabenbereich hat.[605] Auch aus § 97 Abs. 4 SGB V lässt sich die fehlende Kompetenz des Zulassungsausschusses für Vollzugsanordnungen nicht herleiten. Der Gesetzgeber des 6. SGG-ÄndG hat mit den §§ 86a, 86b SGG eine umfassende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes in sozialrechtlichen Angelegenheiten beabsichtigt.[606] § 97 Abs. 4 SGB V dient nur der Klarstellung, dass auch der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner und der Beschlüsse des Zulassungsausschusses anordnen kann, da dies aus § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht zwingend herzuleiten ist.[607]

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Die Entscheidung des BSG vom 5.6.2013 wird insbesondere vom LSG Nordrhein-Westfalen kritisiert.[608] Dieser Kritik ist zuzugeben, dass sich der bisherige Begründungsansatz des BSG auf den Hinweis reduziert, Sinn und Funktion des § 97 Abs. 4 SGB V sei es klarzustellen, dass der Berufungsausschuss nach Einführung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG trotzdem die Kompetenz zum Erlass einer Vollzugsanordnung behalten habe. Mit sämtlichen weiteren dogmatischen und rechtspolitischen Argumenten gegen eine Anordnungskompetenz des Zulassungsausschusses hat sich das BSG bisher nicht auseinandergesetzt. Aus Sicht der Praxis ist die Entscheidung des BSG aber jedenfalls zu begrüßen.

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Fraglich ist, ob die Zuständigkeit des Zulassungsausschusses und des Sozialgerichts nebeneinander bestehen. Dies wird zwar auch für das sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich so vertreten.[609] Da sich jedoch in vertragsärztlichen Statusverfahren die Zuständigkeiten von Zulassungs- und Berufungsausschuss gegenseitig ausschließen,[610] und nach der Rechtsprechung des BSG die Zuständigkeit des Berufungsausschusses neben der des Sozialgerichts besteht,[611] kann während des sozialgerichtlichen Verfahrens keine Zuständigkeit des Zulassungsausschusses zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen.

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