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b) Gebühren

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Aus dem Gegenstandwert steht dem Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie – gegebenenfalls – eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1200 VV RVG zu.[519] Dabei ist die anzusetzende Geschäftsgebühr (Rahmengebühr zwischen 0,5 und 2,5 der vollen Gebühr) nach § 14 Abs. 1 S. 1, 2 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der Gebühr ist das Vertragsarztrecht wegen der dafür erforderlichen speziellen Kenntnisse als überdurchschnittlich schwierig einzuordnen; Spezialkenntnisse des Rechtsanwalts ändern hieran nichts und können dem Bemessungskriterium „erhöhte Schwierigkeit“ nicht entgegengehalten werden.[520] Allerdings ist der Höchstsatz solchen Mandaten offenzuhalten, die eine extreme Schwierigkeit, einen extremen Umfang und/oder eine ganz überragende Bedeutung aufweisen.[521]

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Eine Geschäftsgebühr für das vorausgegangene Verfahren beim Zulassungsausschuss gemäß Nr. 2301, 2300 VV RVG ist nicht erstattungsfähig; der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X ist nur für das Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss gegeben.[522]

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Die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG ist nur dann entstanden, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch eine anwaltliche Mitwirkung erledigt, wobei das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Voraussetzung für das Entstehen der Erledigungsgebühr ist u.a. ein besonderes Bemühen um die außergerichtliche Erledigung. Nach ganz herrschender Auffassung ist eine Tätigkeit des Anwalts nicht ausreichend, die nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist; eine solche Tätigkeit ist durch die entsprechenden Tätigkeitsgebühren – etwa die Nr. 2300 VV RVG – bereits abgegolten. Ebenso wenig reicht die bloße Rücknahme des eingelegten Rechtsbehelfs aus.[523] Es muss vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung vorliegen.[524]

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Höhere Gebühren, bspw. aus einer Honorarvereinbarung nach § 4 RVG, sind grds. nicht erstattungsfähig.[525]

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Wird neben der Entscheidung über den Widerspruch die Anordnung der Vollziehung der Entscheidung des Berufungsausschusses gemäß § 97 Abs. 4 SGB V beantragt, entsteht keine zusätzliche Gebühr; die Anordnung gemäß § 97 Abs. 4 SGB V stellt keine von der Hauptsache verschiedene Angelegenheit gemäß § 17 Nr. 1a RVG dar.[526]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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