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d) Verfahren und Form der Vollzugsanordnung

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Zulassungsgremien[628] kann von Amts wegen erfolgen, auch wenn dadurch ein Dritter begünstigt wird.[629] Die Erwägung, ob die sofortige Vollziehung anzuordnen ist, gehört zu den Amtspflichten der Zulassungsgremien.[630] Die Anordnung darf aber nicht regelhaft ergehen, da die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen die Regel ist[631] und dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis hierdurch auf den Kopf gestellt würde.[632] Sie muss schriftlich erfolgen.[633] Dem Betroffenen ist vor der Anordnung grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren, zumindest dann, wenn die Angelegenheit nicht so eilbedürftig ist, dass eine Anhörung den mit der Anordnung verfolgten Zweck gefährden würde.[634]

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann vom Begünstigten jederzeit beantragt werden, d.h. schon mit dem Antrag auf Erlass des Verwaltungsakts oder später.[635]

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar nach allgemeinen Grundsätzen nicht als Verwaltungsakt anzusehen, aufgrund der speziellen Vorschriften des Zulassungsverfahrens bedarf es jedoch auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwingend eines Beschlusses gemäß § 36 Ärzte-ZV, also einer Sitzung.[636] Soweit es um Zulassungen und Zulassungsentziehungen geht, ist fraglich, ob es auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen einer mündlichen Verhandlung bedarf oder ob diese Anordnung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Für letzteres spricht, dass der Zweck der mündlichen Verhandlung, die verbesserte Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts[637] bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits erreicht ist, und dass die Vollzugsanordnung ein bloßer Annex zur Hauptsacheentscheidung ist. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es für die Anordnung somit nicht.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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