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b) Der Begriff der Vollziehbarkeit

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Vollziehbarkeit[536] bedeutet bei Geboten und Verboten, dass sie zwangsweise durchgesetzt (vollstreckt) werden können, bei anderen (z.B. feststellenden) Verwaltungsakten, dass die sich aus ihrer Wirksamkeit ergebenden Rechtsfolgen realisiert werden können,[537] m.w.W. die (vorläufige) Berechtigung oder Verpflichtung zu allen Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die Behörden, Gerichte oder Bürger aus dem Bestand des Verwaltungsaktes ziehen können.[538] Da die aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 S. 2 SGG auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten gilt,[539] wird der Begriff der „Vollziehung“ in einem weiten Sinne verstanden und umfasst bspw. auch das Ausnutzen einer Begünstigung.[540]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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