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1. Festsetzungsverfahren

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Auf der Grundlage der im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostengrundentscheidung[491] erfolgt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf Antrag in einem eigenständigen Verfahren die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB X. Fehlt eine Kostengrundentscheidung, ist der Widerspruchsbescheid nachträglich im Kostenpunkt zu ergänzen, sofern nicht ein Kostenanerkenntnis vorliegt, das auch im Verfahren vor dem Berufungsausschuss eine Kostengrundentscheidung entbehrlich macht.[492] Funktionell zuständig ist der Berufungsausschuss, nicht etwa der Vorsitzende.[493] Über die Kostenfestsetzung ist vom Berufungsausschuss in einer Sitzung (§ 45 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV) in vollständiger Besetzung zu beschließen.[494] Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 45 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV), ohne dass es hierzu der Einstimmigkeit bedürfte.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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