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f) Rechtsschutz über Bestimmungen des UWG?
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Soweit nach den in ständiger Rechtsprechung des BSG entwickelten vertragsarztrechtlichen Grundsätzen kein Drittschutz gegenüber der als rechtswidrig angesehenen Begünstigung eines Konkurrenten geltend gemacht werden kann, kann ein abweichendes Ergebnis auch nicht über die entsprechende Anwendung von Vorschriften des UWG erreicht werden.[452]