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d) Verwirkung

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Der Konkurrentenwiderspruch kann ausnahmsweise wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn der Dritte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die die späte Einlegung des Widerspruchs als missbräuchlich erscheinen lassen.[449] Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Dritte Kenntnis von der Teilnahme des Begünstigten an der vertragsärztlichen Versorgung hatte und er sie mit Wissen des Begünstigten hinnimmt.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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