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(1) Basiszugang

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Erste Voraussetzung für die Drittanfechtungsberechtigung ist, dass dem Konkurrenten durch den angegriffenen Beschluss des Zulassungsausschusses die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wurde, und ihm nicht lediglich ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wurde.[416] Der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung wird bspw. durch eine Zulassung gemäß § 19 Abs. 1 Ärzte-ZV, § 95 Abs. 1 SGB V, durch eine belegärztliche Zulassung gemäß §§ 103 Abs. 7, 121 SGB V, durch Sonderbedarfszulassungen gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie, ferner durch Ermächtigungen gemäß §§ 116, 116a, 118, 119a SGB V sowie durch Ermächtigungserweiterungen eröffnet.[417]

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Kein weiterer Zugang wird eröffnet bspw. durch die Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV[418] oder durch die Genehmigung einer Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV.[419]

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Die einem bereits niedergelassenen Vertragsarzt erteilte bloße Abrechnungsgenehmigung kann von Dritten nicht angefochten werden, wenn die Erteilung der Genehmigung allein an Qualitäts- bzw. Qualifikationsgesichtspunkten auszurichten war.[420] Etwas anderes gilt aber (wegen der nach § 6 Anlage 9.1 BMV-Ä durchzuführenden Bedarfsprüfung) bei der Zusicherung und Genehmigung eines Versorgungsauftrags für dialysepflichtige Patienten,[421] bei der Dialyse-Zweigpraxisgenehmigung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä i.V.m. Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä[422] und bei der Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher Befruchtung gemäß § 121a SGB V.[423]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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