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cc) Geheimhaltungspflicht

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Über den Hergang der Beratungen und das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung ist gemäß § 41 Abs. 3 Ärzte-ZV Stillschweigen zu bewahren. Dementsprechend dürfen in die Sitzungsniederschrift nach § 42 S. 2 Ärzte-ZV der Inhalt der Beratung sowie das Stimmenverhältnis nicht aufgenommen werden. Das Beratungsgeheimnis dient dem Schutz der Einheit des Ausschusses und dem Ansehen seiner Spruchpraxis.[336] Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht rechtfertigt eine Abberufung des betroffenen Ausschussmitglieds aus wichtigem Grund gemäß § 34 Abs. 5 S. 1 Ärzte-ZV.[337]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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