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g) Bindung an Statusentscheidungen dritter Behörden

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Die Befassungskompetenz des Zulassungsausschusses kann durch die Drittbindung[259] an – auch fehlerhafte – Verwaltungsentscheidungen dritter Behörden stark eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine solche Drittbindung entfalten konstitutiv-feststellende Statusentscheidungen,[260] wie etwa die Arztregistereintragung[261] durch die Kassenärztliche Vereinigung, die Approbationserteilung[262] durch die Landesbehörde, die Festsetzung der Landeskrankenhausplanung für die betroffene Krankenhausabteilung[263] oder die Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1 SGB V. [264]Sie bewirkt, dass der Zulassungsausschuss nicht berechtigt ist, bspw. die rechtswidrige Eintragung in das Arztregister im Zulassungsverfahren aufzugreifen und die Ablehnung der Zulassung auf diesen Umstand zu stützen.[265] Einschränkungen erfährt die Drittbindung nur in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die präjudizierende Entscheidung nichtig ist[266] oder wenn sich aus dem Gesetz die Pflicht zur Prüfung durch den Zulassungsausschuss ergibt.[267]

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„Drittbindung“ entfaltet auch die im Verfahren gemäß § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV erteilte Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft.[268] Im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a, 4 und 6 SGB V ist deshalb nicht zu überprüfen, ob die Kriterien für eine Berufsausübungsgemeinschaft erfüllt sind und/oder ob die Berufsausübungsgemeinschaft etwa nur deshalb gegründet wurde, um von der Bestimmung des § 103 Abs. 6 S. 2 SGB V zu profitieren.[269] Die von der Genehmigung gemäß § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV ausgehende Drittbindungswirkung ist nur dann nicht gegeben, wenn, wie im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, das rein duale Verhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung betroffen ist. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Frage, ob die Kriterien einer Berufsausübungsgemeinschaft erfüllt waren, erneut zur Überprüfung gestellt werden.[270]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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