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c) Ladung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde

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Die Ladung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde ist in § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV nicht vorgesehen. Nach § 96 Abs. 2a S. 2 SGB V umfasst deren Mitberatungsrecht auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur stellungverfahrensleitender Anträge. Vor diesem Hintergrund ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde in den sie gemäß § 96 Abs. 2a S. 1 SGB V betreffenden Verfahren vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte[321] unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu laden.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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