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b) Sitzungsleitung durch den Vorsitzenden

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Die Sitzung des Zulassungsausschusses, gleich ob mit oder ohne mündliche Verhandlung, beginnt nach § 40 S. 2 Ärzte-ZV stets mit dem Aufruf der Sache und danach mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied des tagenden Zulassungsausschusses. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung und hat darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt wird, § 40 S. 3 und 4 Ärzte-ZV. Er hat hierbei dafür Sorge zu tragen, dass den Verfahrensbeteiligten ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird und die übrigen Mitglieder des Zulassungsausschusses Gelegenheit zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte (§ 40 S. 5 Ärzte-ZV) haben.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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