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b) Ladung der Patientenvertreterinnen und -vertreter

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In den Fällen des § 140f Abs. 3 SGB V sind gemäß § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV die Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der sie betreffenden Tagesordnungspunkte zu laden. Aufgrund ihres Mitberatungsrechts[319] sind sie berechtigt, in die betreffenden Verwaltungsakten Einsicht zu nehmen.[320]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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