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bb) Beschlussfassung

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Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV können Beschlüsse nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefasst werden. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ebenso unzulässig sind Stimmenthaltungen, § 41 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter haben in den sie gemäß § 140f Abs. 3 SGB V betreffenden Fällen lediglich eine beratende Stimme (§ 41 Abs. 1 S. 3 Ärzte-ZV); an der Beschlussfassung selbst wirken sie nicht mit. Ein unter Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Ärzte-ZV gefasster Beschluss kann nach § 41 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 SGB X geheilt werden.[333]

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In den Verfahren gemäß § 96 Abs. 2a S. 1 SGB V hat die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde u.a. das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung (§ 96 Abs. 2a S. 2 SGB V), jedoch kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung.[334]

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Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, § 96 Abs. 2 S. 6 SGB V. Eine Ausnahme hiervon macht § 103 Abs. 3a S. 9 SGB V.[335] Die Stimmen der Mitglieder des Zulassungsausschusses haben gleiche Stimmkraft, insbesondere gibt bei Stimmengleichheit nicht die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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