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d) Ladung der Verfahrensbeteiligten

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Ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder vorgesehen, müssen die Verfahrensbeteiligten[322] unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen geladen werden. Die Ladung ist förmlich zuzustellen.[323] Wurde die Ladungsfrist zu einer obligatorischen mündlichen Verhandlung (§ 37 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV) nicht eingehalten, kann der Zulassungsausschuss dennoch einen Beschluss fassen, wenn alle Verfahrensbeteiligten zur Sitzung erschienen sind und sich rügelos zur Sache eingelassen haben.[324] Ist die mündliche Verhandlung zwar vorgesehen, aber nicht gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV vorgeschrieben (fakultative mündliche Verhandlung), kann der Zulassungsausschuss auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auch noch in der Sitzung verzichten, wenn verspätet geladen wurde und nicht alle Verfahrensbeteiligten erschienen sind.[325]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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