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5. Sitzungsniederschrift

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Über jede Sitzung des Zulassungsausschusses ist gemäß § 42 S. 1 Ärzte-ZV eine Niederschrift anzufertigen, die Bestandteil der Verwaltungsakte und somit vom Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X mit umfasst ist.[338] Die Sitzungsniederschrift soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten, § 42 S. 2 Ärzte-ZV. Sie ist gemäß § 42 S. 3 Ärzte-ZV von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

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Für die sie betreffenden Fälle erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter ein Exemplar der Niederschrift, § 42 S. 4 Ärzte-ZV. Auch wenn dies in § 42 Ärzte-ZV nicht eigens geregelt ist, dürfte nichts anderes in Bezug auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde gelten, der nach § 96 Abs. 2a S. 2 SGB V ein Mitberatungsrecht zusteht.[339]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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