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b) Widerspruchsbegründung
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Nach der bis zum Inkrafttreten des VÄndG geltenden Fassung des § 44 S. 1 Ärzte-ZV musste der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat „mit Gründen“ eingelegt werden. Anderenfalls konnte er als unzulässig zurückgewiesen werden.[386] Das Begründungserfordernis wurde durch das VÄndG mit Wirkung zum 1.1.2007 aufgehoben.[387]