Читать книгу Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook - Christian Wittmann - Страница 144

c) Verbot der reformatio in peius

Оглавление

220

Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Verbot der reformatio in peius[370] gilt auch im Verfahren vor den Zulassungsgremien.[371]Der Umstand, dass der Berufungsausschuss mit seiner Anrufung im angerufenen Umfang funktionell ausschließlich zuständig wird,[372] steht dem nicht entgegen.[373] Der Vertrauensschutz darf durch die Einlegung des Widerspruchs nicht einschränkt werden; der Grundsatz der reformatio in peius steht einer Veränderung der mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren zu Ungunsten des Widerspruchsführers nur entgegen, wenn auch die Ausgangsbehörde aufgrund der Bindung des bereits erlassenen Verwaltungsaktes die Änderung nicht mehr hätte vornehmen dürfen. Soweit dagegen die Ausgangsbehörde auch nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes berechtigt ist, Änderungen der Regelungen oder Feststellungen zu treffen, können diese ebenso im Widerspruchsverfahren getroffen werden.[374] Dies gilt auch im Verfahren vor dem Berufungsausschuss.[375] Sofern mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar, können im Verfahren vor dem Berufungsausschuss erstmals auch Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) getroffen werden;[376] der Betroffene muss zuvor gemäß § 24 SGB X angehört worden sein.[377]

221

Das Verbot der reformatio in peius steht nicht entgegen, wenn der Berufungsausschuss die vom Zulassungsausschuss ursprünglich getroffene Entscheidung im Verfahren nach einem Drittwiderspruch zu Ungunsten des Antragstellers verändert. Denn in den Fällen der Drittbetroffenheit darf gegenüber dem Empfänger eines begünstigenden Verwaltungsakts auch eine „verbösernde“ Entscheidung getroffen werden.[378]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

Подняться наверх