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d) Zustellung des Bescheids

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Die Ausfertigung des Beschlusses, also der Bescheid, ist gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 Ärzte-ZV den Verfahrensbeteiligten[348] zuzustellen, in der Regel mit Postzustellungsurkunde oder mittels Einschreiben.[349] Hat sich für einen Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtigter unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bestellt (§ 13 Abs. 1 SGB X), ist an diesen zuzustellen.

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In den Fällen des § 140f Abs. 3 SGB V erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter gemäß § 41 Abs. 5 S. 2 Ärzte-ZV eine Abschrift des Beschlusses. Außerdem kann der Zulassungsausschuss gemäß § 41 Abs. 5 S. 3 Ärzte-ZV beschließen, dass auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Bei Zulassungsentziehungen kommen als andere Stellen bspw. die Approbationsbehörde und die Staatsanwaltschaft in Betracht.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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