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3. Widerspruchsbefugnis

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Die Anrufung des Berufungsausschusses setzt eine rechtliche Beschwer (vgl. § 54 Abs. 1 2 SGG) voraus. Eine Verletzung von Rechten des Widerspruchsführers durch den angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses muss als möglich erscheinen.

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Davon kann regelmäßig bei einem Beschluss ausgegangen werden, der an den Anfechtenden gerichtet ist. Wurde die beantragte Entscheidung getroffen, besteht die Widerspruchsbefugnis des Antragstellers nur hinsichtlich einer ihn möglicherweise belastenden Nebenbestimmung.

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Die gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV am Verfahren beteiligte Kassenärztliche Vereinigung[388] muss ein konkretes Interesse im Einzelfall nicht darlegen. Dies ergibt sich aus dem von ihr wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrag (§ 75 Abs. 1 SGB V); aufgrund der ihr übertragenen Verantwortung für eine den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung ist sie durch die Entscheidungen der Zulassungsgremien stets und unmittelbar in ihren Rechten betroffen.[389] Dasselbe gilt für die beteiligten Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, da ihnen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung keine geringere Kompetenz zugewiesen ist als der Kassenärztlichen Vereinigung.[390] Das Anfechtungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung besteht auch in den (Ausnahme-)Fällen, in denen eine in einem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung getroffene Entscheidung in den Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung „einstrahlt“, also potentiell geeignet ist, Auswirkungen auf die dortige Versorgung zu zeitigen.[391] Dies ist bspw. bei einer weiteren hälftigen Zulassung im Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung,[392] bei der Erstreckung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft über die Bezirke mehrerer Kassenärztlichen Vereinigungen[393] oder bei der Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis im Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 24 Abs. 3 S. 7 Ärzte-ZV[394] der Fall.

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Widerspruchsbefugt ist auch der Mitbewerber bei einer offensiven Konkurrentenlage.[395] Dies folgt bereits aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers.[396] Geht es lediglich um die Abwehr eines neu hinzukommenden Konkurrenten, ist die Widerspruchsbefugnis nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben,[397] sie lässt sich nicht bereits aus Grundrechten ableiten.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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