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c) Anforderungen an die Begründung

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Der Bescheid muss eine Begründung enthalten, die den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X genügt. Die Begründung darf sich nicht in allgemeinen Floskeln und Behauptungen erschöpfen oder gar nur den Text der angewendeten Norm wiedergeben. Vielmehr sind die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzuführen. Bei Ermessensentscheidungen sind im Einzelnen die berücksichtigten und nicht berücksichtigten Kriterien so darzulegen, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist. Begründungsmängel können im Verfahren vor dem Berufungsausschuss geheilt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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