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a) Inhalt

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Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 Ärzte-ZV ist das Ergebnis des Verfahrens, also die Entscheidung in der Hauptsache, in einem – schriftlichen – Beschluss niederzulegen. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses wird als Bescheid bezeichnet.[341] Aus § 41 Abs. 4 S. 2 bis 4 Ärzte-ZV ergibt sich der unabdingbare Inhalt des Beschlusses: In ihm sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlussfassung anzugeben. Er ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden der betreffenden Sitzung und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. Außerdem ist dem Beschluss eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, über die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen. Die fehlende, unrichtige oder sonst unzureichende Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, sondern zur Anwendung von § 66 Abs. 2 S. 1 SGG, wonach die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Beschlusses zulässig ist.[342]

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Ein entsprechender Beschluss, der erst später als fünf Monate nach der Beschlussfassung abgefasst und durch die Geschäftsstelle zum Versand gebracht wird, gilt als nicht mit Gründen versehen und ist rechtswidrig.[343] Bei mehreren Beteiligten kommt es hierbei auf den Tag der ersten Herausgabe an.[344]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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