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b) Widerspruchsbefugnis

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Vom BSG wurde die Anfechtungsbefugnis eines Vertragsarztes gegen die Ermächtigung eines Dritten zunächst verneint mit der Begründung, den Regelungen über die Zulassung und Ermächtigung von Ärzten sei kein Rechtsschutz zu entnehmen, der auch den Individualinteressen des Vertragsarztes zu dienen bestimmt sei.[406] Eine Anfechtungsbefugnis bereits zugelassener Ärzte gegen Ermächtigungen wurde nur ausnahmsweise anerkannt, wenn mit einer gewissen Plausibilität geltend gemacht werden konnte, die Ermächtigung sei dem Grunde oder dem Umfang nach willkürlich und möglicherweise in Benachteiligungsabsicht erteilt worden.[407] Das BVerfG[408] ist dieser Auffassung des BSG[409] entgegengetreten und hat dargelegt, dass niedergelassene Vertragsärzte eine gerichtliche Überprüfung verlangen dürfen, wenn einem Krankenhausarzt die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erteilt werde. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 7.2.2007 hat das BSG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG seine Rechtsauffassung insbesondere zur Anfechtungsberechtigung bei der defensiven Drittanfechtung konkretisiert.[410] In seinem Beschluss v. 23.4.2009 führte das BVerfG aus, dass eine unter dem Aspekt der Berufsfreiheit nach Rechtsschutz verlangende Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse dann in Frage stehe, wenn den bereits am Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt sei.[411]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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