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a) Grundlagen

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Die Anrufung des Berufungsausschusses setzt eine rechtliche Beschwer (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG) voraus. Hiernach muss eine Verletzung von Rechten des Widerspruchsführers durch den angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses als möglich erscheinen. Davon kann regelmäßig bei einem Beschluss ausgegangen werden, der an den Anfechtenden gerichtet ist. Demgegenüber ist der Konkurrent nicht notwendig Adressat des (einen anderen) begünstigenden Beschlusses des Zulassungsausschusses. Er kann den einen anderen begünstigenden Beschluss nur dann anfechten, wenn ihm ein drittschützendes subjektiv-öffentliches Recht zur Seite steht, wenn er sich also auf eine Norm berufen kann, die ihm als Konkurrenten die Möglichkeit eröffnen soll, sein Rechtsbegehren auch zu Lasten des Begünstigten zu erwirken.[398] Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:

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Offensiver Konkurrentenwiderspruch: Hier streiten mehrere Konkurrenten um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung, bspw. um die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a, 4 SGB V, um die Zulassung im partiell geöffneten Planungsbereich im Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie oder um eine nur einmal zu vergebende Sonderzulassung gemäß § 103 Abs. 7 SGB V,[399] Sonderbedarfszulassung oder Ermächtigung.[400] Ziel des in einem solchen Verfahren übergangenen Konkurrenten ist es, selbst und an Stelle des Begünstigten bspw. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu werden. Mit dem Widerspruch greift er also nicht nur den an ihn gerichteten negativen Beschluss an, mit dem sein Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wurde. Dem Konkurrenten geht es vielmehr auch darum, gegen die Zulassung des Begünstigten vorzugehen.[401]

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Defensiver Konkurrentenwiderspruch: In diesen Fällen geht es um die Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten, eine eigene Begünstigung wird nicht erstrebt. Zu denken ist etwa an die Anfechtung der einem anderen erteilten Ermächtigung oder Sonderbedarfszulassung durch einen Vertragsarzt, ein medizinisches Versorgungszentrum oder durch eine Berufsausübungsgemeinschaft.[402]

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Bei dem offensiven Konkurrentenwiderspruch ist die Anfechtungsbefugnis des Mitbewerbers ohne Frage gegeben. Sie folgt hier schon aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit (Art. 3 Abs. 2 GG) jeden Bewerbers.[403] Bei dem defensiven Konkurrentenwiderspruch, der auf Beibehaltung bestehender Marktbedingungen und auf Abwehr eines neu hinzukommenden Konkurrenten gerichtet ist, lässt sich die Anfechtungsberechtigung nicht auf Grundrechte stützen. Marktteilnehmer haben regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben, insbesondere nicht darauf, dass Konkurrenten vom Markt fern bleiben.[404] Die Befugnis zur Abwehr des Konkurrenten kann sich somit nur aus sog. einfachrechtlichen Regelungen ergeben. Dies ist lediglich in der besonderen Konstellation der Fall, dass sich aus den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung an den Konkurrenten stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen der schon im System tätigen Leistungserbringer ergibt, wenn also die einschlägigen Bestimmungen diesen einen sog. Drittschutz vermitteln. Ob den einschlägigen Regelungen drittschützende Wirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln.[405]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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