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e) Wirksamkeitszeitpunkt

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit des Beschlusses ist dessen Bekanntgabe, §§ 39 Abs. 1, 37 Abs. 1 SGB X. Die Bekanntgabe kann durch förmliche Zustellung oder in anderer Weise erfolgen. Deshalb kann der Beschluss bereits vor Zustellung, etwa durch seine Verkündung nach mündlicher Verhandlung (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X)[350] oder durch schriftliche Mitteilung des Tenors[351] wirksam werden,[352] mit der Folge, dass er nicht mehr ohne weiteres geändert werden darf (§ 39 Abs. 2 SGB X).[353] Das Formerfordernis des § 41 Abs. 4 S. 1 Ärzte-ZV wird durch die schriftliche Abfassung des Beschlusses geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X analog).[354]

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Demgegenüber beginnt die Widerspruchsfrist erst mit förmlicher Zustellung zu laufen (§ 9 VwZG).[355]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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