Читать книгу Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook - Christian Wittmann - Страница 152

aa) Grundsätze seit BSG, Urt. v. 7.2.2007 – B 6 KA 8/06 R

Оглавление

236

Seit dem Urteil des BSG vom 7.2.2007 ist die Frage des Drittschutzes der Prüfung der Begründetheit, und nur ausnahmsweise der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zuzuordnen. Unzulässig ist der Rechtsbehelf nur dann, wenn durch den angefochtenen Beschluss offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Widerspruchsführers verletzt sein können.[412] Die Prüfung, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit.[413]

237

Die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs ist in Betracht zu ziehen, wenn die zugrunde liegende Fallkonstellation bereits höchstrichterlich geklärt ist. Fehlt eine solche Klärung und werden von den Landessozialgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist die Drittanfechtung zulässig.[414]

238

Vor der Prüfung der sonstigen Begründetheit des Rechtsbehelfs, insbesondere der Rechtmäßigkeit des angegriffen Beschlusses, ist die Anfechtungsberechtigung des Dritten zu klären. Die Drittanfechtungsberechtigung setzt dreierlei voraus: Erstens muss dem Konkurrenten ein Basiszugang zur vertragsärztlichen Versorgung gewährt worden sein, zweitens muss der Status des Anfechtenden gegenüber dem dem Konkurrenten eingeräumten Status vorrangig sein und drittens muss zwischen dem Anfechtenden und dem Konkurrenten ein faktisches Konkurrenzverhältnis bestehen.[415]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

Подняться наверх